Viele Menschen können sich ein Leben ohne Haustiere kaum vorstellen. Tiere bringen Leben in die Wohnung und Abwechslung in den Alltag, sie dienen als Seelentröster, Spielkamerad und Freizeitpartner. Kinder lernen außerdem Verantwortung zu übernehmen und die Rücksichtnahme anderen Lebewesen gegenüber. Lebt man in einer Mietwohnung und hat eher wenig Zeit für sein Tier, bietet sich am ehesten die Haltung von Kleintieren an (siehe auch: welches Tier passt zu mir?).

 

Kaninchen dürfen generell in Mietwohnungen gehalten werden

Kaninchen dürfen generell in Mietwohnungen gehalten werden

So sind z.B. Zwergkaninchen, Meerschweinchen oder Ratten äußerst geeignete Haustiere für die Wohnung: klein, leise, reinlich und auch für Berufstätige geeignet. Außerdem sind sie sozial am Menschen interessiert und tagaktiv. Vergessen darf man dabei nicht, dass auch diese Tiere eine Reihe von Ansprüchen haben. So sollten sie auf keinen Fall ohne Artgenossen gehalten werden und brauchen täglich Auslauf und Beschäftigung. Ähnliches gilt für Wellensittiche oder Kanarienvögel.

Wer in erster Linie Beobachtungstiere wünscht, die auch ohne Auslauf/Freiflug in der Wohnung glücklich sind, kann dagegen mit einem Aquarium oder Farbmäusen gut beraten sein.

 

In Deutschland sind sich die Gerichte mittlerweile einig, dass das Halten von Haustieren zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung dazu gehört. Allerdings müssen gerade in einer Mietwohnung auch die Interessen des Vermieters und der Nachbarn berücksichtigt werden. Im Fall von Hunden und Katzen kann ein Verbot der Haltung daher rechtens sein (siehe auch: Hundehaltung in der Mietwohnung).

Kleintiere dagegen, die nicht in übermäßiger Anzahl gehalten werden und weder durch Gestank noch durch Lärm auffallen, darf ein Vermieter nicht verbieten. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind ungültig.

 

 

Welche Tiere sind in einer Mietwohnung generell erlaubt?

Meerschweinchen freuen sich über Abwechslung

Meerschweinchen freuen sich über Abwechslung

Grundsätzlich gilt, dass von den gehaltenen Kleintieren keine Beeinträchtigung oder Belästigung der anderen Mieter ausgehen darf. Zudem ist eine „übliche“ Anzahl an Tieren einzuhalten (15 Kaninchen und 20 Meerschweinchen in einer kleinen Wohnung gehören z.B. eher nicht dazu). Eine gewerbliche Zucht darf ohne Zustimmung des Vermieters nicht betrieben werden, egal wie klein und “unauffällig” die gezüchteten Tiere sind.

Laut Gerichtsurteilen kann allgemein davon ausgegangen werden, dass Kleintiere, die im Käfig, im Terrarium oder Aquarium gehalten werden, auch ohne Zustimmung des Vermieters angeschafft werden dürfen. Ausnahme: es handelt sich um giftige „gefährliche“ Tiere oder um sehr laute Tiere wie z.B. Großpapageien. So fallen unter diese Kleintierregelung z.B. Rennmäuse, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Wellensittiche und Zierfische, aber auch in Terrarien gehaltene „Exoten“, sofern sie nicht gefährlich sind oder unter das Artenschutzabkommen fallen. Bei Ratten kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Haltung grundsätzlich erlaubt ist. In manchen Fällen entscheiden die Gerichte im Sinne des Vermieters, wenn dieser die Haltung auf Grund des “Ekligkeitsfaktors” untersagen will.

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